DEFINITIONEN
1. Unter dem Begriff "Befrachter" ist der Befrachter, der Empfänger, der Besitzer des Konnossements sowie der Eigentümer des Fahrzeugs gemeint.
OBERSTE BESTIMMUNG
2. Die Fracht unterliegt den Bestimmungen der (a) Haager Richtlinien in der Internationalen Brüsseler Konvention vom 25. August 1924 und dem Protokoll vom 25. August 1925 in der Fassung des Protokolls vom 23. Februar 1968, (b) der Athener Konvention zur Beförderung von Passagieren undderen Gepäck auf See – nachfolgend “Athener Konvention von 1974 genannt“.
VERLADUNGSEINHEIT – ERKLÄRUNG DES BEFRACHTERS
3. Ausgenommen hierin enthaltener Haftungsausschlüsse sind das Fahrzeug (Zugmaschine bzw. Lkw und Anhänger), die darin enthaltenen Güter bzw. anderen Objekte vertragsgemäß als Verladungseinheit anzusehen und anstandslos zu akzeptieren, was jedoch keinesfalls bedeutet, dass die Reederei sie genehmigt oder in irgendeiner Weise dafür verantwortlich gemacht werden kann.
VERANTWORTLICHKEITSZEITRAUM
4. Die Reederei bzw. ihr Bevollmächtigter sind nicht haftbar zu machen für den Verlust oder eine Beschädigung des Fahrzeugs während des der Verladung vorausgehenden Zeitraums bzw. der Entladung folgenden Zeitraums, unabhängig davon, wie der Verlust bzw. Schaden entstanden ist.
BEREITSTELLUNG ZUR VERLADUNG – FEHLSCHLAGEN DER VERLADUNG
5. Die Buchungsbestätigung bzw. Transportzustimmung durch die Reederei impliziert nicht, dass das Schiff fertig ist zum Beladen bzw. das Fahrzeug tatsächlich verladen wird, selbst wenn er die entsprechende Bezahlung ganz oder teilweise erhalten hat. Die tatsächliche Verladung hängt von den Umständen ab, die Auslaufen und Beladen des Schiffes verhindern können. Im Falle des Fehlschlagens der Verladung verpflichtet die Reederei sich, die bereits entrichteten Frachtkosten zu erstatten, mit Ausnahme jedweder zusätzlicher Kosten wie Schadenersatzforderungen usw.
6. Fahrzeuge müssen spätestens 2 Stunden vor Auslaufen des Schiffes am Schiff sein, wobei die erforderlichen Transportpapiere bereits vorliegen müssen und die zollamtliche Abfertigung erfolgt sein muss. Eine Bestätigung, dass die Frachtkosten bezahlt sind, muss ebenfalls vorliegen. Bei Verzögerungen, selbst wenn sie nicht dem Befrachter zuzuschreiben sind, ist der Kapitän befugt, die Verladung zu verweigern. Der Reederei steht die volle Bezahlung der Frachtkosten zu, wenn der Befrachter nicht zum festgesetzten Verladetermin fertig ist, selbst wenn der Grund dafür nicht ihm zuzuschreiben ist. In beiden Fällen ist der Beförderungsvertrag beendet.
7. Der Befrachter muss das Fahrzeug verladefertig präsentieren, die Fracht muss sicher gestaut und befestigt, zugedeckt und versiegelt sein. Dies obliegt seiner Verantwortung, er ist gegenüber dem Schiff und Dritten dafür haftbar.
8. Die Fahrzeuge sind gemäß den Anordnungen des Kapitäns zu verladen.
9. Der Kapitän kann nach eigenem Gutdünken die Verladung eines Fahrzeugs verweigern. In diesem Fall steht dem Befrachter die Erstattung der bereits bezahlten Frachtkosten, jedoch keine weitere Entschädigung zu. Liegt der Grund für die Verweigerung zur Verladung in unzulänglicher Stauung und Sicherung der Fracht, Mängeln an der Gangschaltung, den Bremsen oder anderen Fahrzeugteilen, einer falschen Deklaration des Befrachters oder in einem anderen Grund, der dem Befrachter bzw. seinem Personal zuzuschreiben ist, so ist die Reederei berechtigt, den vollen Preis einzubehalten, der für den Transport gezahlt worden ist, und der gegenwärtige Vertrag ist als beendet zu betrachten. Die Verschiffung des Fahrzeugs – selbst wenn sie ohne Vorbehalt erfolgt – impliziert in keinem Fall die Anerkennung seines ordnungsgemäßen Zustands und seiner ordnungsgemäßen Funktionsweise, der korrekten Stauung der Fracht, der Genauigkeit der vom Befrachter abgegebenen Deklaration usw., und weder Reederei noch Schiff sind in irgendeiner Weise dafür verantwortlich und auch nicht gegenüber Dritten haftbar.
BELADEN/ENTLADEN
10. Es obliegt der Sorgfalt und Verantwortung des Befrachters, das Fahrzeug auf seine Kosten zum auf dem Schiff vorgesehenen Ladeplatz zu bringen. Befrachter und Empfänger laden das Fahrzeug am Bestimmungshafen ab und nehmen es in Empfang, und die Reederei ist Dritten gegenüber in keiner Weise haftbar zu machen. Der Fahrer des Fahrzeugs bzw. der Zugmaschine, die ihm eventuell vom Schiff geliehen wird, agiert als Bediensteter des Befrachters bzw. Empfängers, selbst wenn er zum Schiffspersonal bzw. zum Personal eines Dritten gehört, und Befrachter und Empfänger sind für alle Schäden verantwortlich, die der Fahrer während der Verladung, des Einparkens bzw. des Ausladens des Fahrzeugs verursacht. Der Aufenthalt des Fahrzeugs am Kai vor dem Verladen und nach dem Ausladen obliegt allein der Sorgfalt und Verantwortung des Befrachters und/oder Empfängers und geschieht auf seine Kosten.
11. Im Notfall hat der Fahrer dem Kapitän zur Verfügung zu stehen und dessen Anweisungen zu folgen.
12. Bei Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen müssen Fahrer und/oder Empfänger ihre Fahrzeuge übernehmen (rechtzeitig und ohne das reibungslose Hinausfahren der anderen Fahrzeuge zu behindern) und zwar nach vorheriger Vorlage der Verschiffungsdokumente. Sollte der Fahrer/Empfänger versäumen, das Fahrzeug rechtzeitig und zügig vom Schiff zu holen, so verbringt das Schiffspersonal das Fahrzeug zum Kai. Hierfür trägt der Befrachter und/oder Empfänger Risiko, Kosten und Verantwortung. Nachdem der Empfänger die entstandenen Kosten bei dem “ΑΝΕΚ – SUPERFAST JOINT VENTURE” beglichen hat, nimmt er das Fahrzeug in Empfang, und ihre Vertreter sind befugt, jedoch nicht gezwungen, das Fahrzeug auf einen (bewachten oder unbewachten) Parkplatz zu verbringen, wobei der Empfänger Risiko und Kosten hierfür trägt.
IDENTITÄT DER REEDEREI
13. Der durch den Konnossement nachweislich geschlossene Vertrag besteht zwischen dem Befrachter einerseits und dem hier bezeichneten Joint Venture (oder Vertreter) andererseits, und es wird daher vereinbart, dass das bezeichnete Joint Venture nur haftbar ist für Schäden bzw. Verluste, die als Folge von Verletzungen bzw. nicht erbrachter Leistungen von Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag entstehen – einerlei, ob sie mit der Seetüchtigkeit des Schiffes in Zusammenhang stehen. Wenn trotz des bisher Gesagten entschieden wird, dass die Reederei und/oder Treuhänder des beförderten Fahrzeugs eine andere Partei ist, dann gehen alle gesetzlich bzw. aus diesem Konnossement erwachsenden Beschränkungen, Entlastungen und Haftungen auf diese andere Partei über. Darüber hinaus wird vereinbart, dass Vertreter, die im Namen und Auftrag des Kapitäns das Konnossement ausgefertigt haben, nicht als Auftraggeber dieser Transaktion anzusehen sind. Die besagten Vertreter unterliegen keinerlei aus diesem Beförderungsvertrag entstehender Haftung, weder als Frachtführer noch als Treuhänder des Fahrzeugs.
GELTUNGSBEREICH DER ÜBERFAHRT
14. Die beabsichtigte überfahrt ist nicht auf die direkte Route beschränkt, sondern schließt alle Manöver bzw. die Rückkehr, das Anlegen an jeglichen Häfen bzw. Plätzen, bzw. davor oder Verlangsamung der Fahrt aus vernünftigem Grund ein, der in Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb steht, einschließlich der Wartung des Schiffes und Versorgung der Mannschaft.
ERSATZSCHIFF, UMLADUNG UND BEFÖRDERUNG
15. Einerlei, ob vorher ausdrücklich vereinbart, steht es der Reederei frei, das Fahrzeug auf dem genannten bzw. einem anderen Schiff bzw. Schiffen, die der Reederei bzw. anderen gehören, oder durch ein anderes Transportmittel zum Bestimmungshafen zu befördern, und zwar auf direktem oder indirektem Weg und das Fahrzeug über den Bestimmungshafen hinaus zu befördern, umzuladen, an Land zu bringen und das Fahrzeug entweder an Land oder schwimmend zu lagern und umzuladen und auf Kosten der Reederei, jedoch auf Risiko des Befrachters zu versenden. Sollte der endgültige Bestimmungsort, an dem das Fahrzeug laut Verpflichtung der Reederei ausgeliefert werden soll, nicht mit dem Löschhafen übereinstimmen, so agiert die Reederei lediglich als Spediteur. Die Verantwortung der Reederei beschränkt sich auf den Teil der Beförderung, der durch sie auf ihr unterstehenden Schiffen erfolgt, und die Reederei erkennt keine Schadensersatzansprüche an für auf anderen Teilen der Beförderung entstandene Schäden oder Verluste, selbst wenn er die Frachtkosten für den gesamten Transport eingenommen hat.
FRACHT UND KOSTEN
16. (a) Vorausbezahlbare Frachtkosten, einerlei, ob sie tatsächlich bezahlt worden sind, sind mit dem Zeitpunkt des Verladens als voll verdient zu betrachten und sind nicht erstattungsfähig. Der Anspruch der Reederei auf aus diesem Vertrag entstehende Kosten ist ebenso definitiv zu begleichen, sobald sie entstanden sind. Ein Jahreszins von zwanzig Prozent (20%) wird mit dem Tag der Fälligkeit von Frachtkosten und Gebühren erhoben.
(b) Der Befrachter hat alle Hafengebühren, Zölle, Steuern und Gebühren zu begleichen, die in jedweder Währung gegen das Schiff aufgrund der Frachtmenge, des Fahrzeuggewichts oder der Tonnage erhoben werden.
(c) Der Befrachter ist haftbar für alle Geldbußen, gebührenpflichtigen Verwarnungen und/oder Verluste, die wegen Missachtung der Zollvorschriften und/oder Import- bzw. Exportverordnungen gegen Reederei, Schiff oder Fahrzeug verhängt werden, bzw. ihm entstehen.
HAFTUNGSBEGRENZUNG
17. Die im Katalog der “ΑΝΕΚ – SUPERFAST JOINT VENTURE” aufgeführten Tarife und Fahrpläne basieren auf geltenden Bedingungen zum Zeitpunkt der Drucklegung. Sollten sich nach der Drucklegung bestimmte Bedingungen ändern, behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Zeitplan zu ändern oder von vertraglichen Verpflichtungen abzusehen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, hat der Kunde Anspruch auf eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Für hieraus resultierende Schäden haftet das Unternehmen allerdings nicht. Im Falle von Anstieg der Kraftstoffpreise, Währungsschwankungen oder anderen unvorhergesehenen Umständen behält das Unternehmen sich das Recht vor, Preise ohne Vorankündigung zu ändern.
PFANDRECHT
18. Die Reederei hat ein Pfandrecht an ihr aus diesem Vertrag zustehenden Beträgen sowie an der Begleichung der Kosten, die ihr zum Erlangen der Beträge entstehen. Sie ist berechtigt das Fahrzeug samt Inhalt privat zu verkaufen oder zu versteigern, um Ihre Ansprüche zu befriedigen.
REGIERUNGSBESTIMMUNGEN, KRIEG, EPIDEMIEN, EIS, STREIKS USW.
19. (a) Kapitän und Reederei steht es frei, Anordnungen, Anweisungen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit der durch diesen Vertrag geregelten Beförderung zu befolgen, die von Regierungen, Behörden bzw. von Personen ausgesprochen werden, die im Auftrag der betreffenden Regierung bzw. Behörde agieren, bzw. vorgeben, dies zu tun bzw. die im Hinblick auf die für das Schiff geltenden Versicherungsbedingungen berechtigt sind, derartige Anordnungen, Anweisungen oder Empfehlungen zu geben.
(b) Sollte es den Anschein haben, dass durch die Durchführung der Beförderung das Schiff oder jedwedes Fahrzeug an Bord dem Risiko von Konfiszierung, Beschädigung bzw. Verspätung als Folge von Krieg, kriegerischen Auseinandersetzungen, Blockade, Aufständen, Aufruhr der Zivilbevölkerung bzw. Piraterie ausgesetzt wird bzw. irgendeine Person an Bord dem Risiko ausgesetzt ist, ihr Leben oder ihre Freiheit zu verlieren oder wenn ein solch erhöhtes Risiko besteht, dann ist der Kapitän berechtigt, das Fahrzeug am Verladehafen bzw. an einem anderen sicheren und zweckdienlichen Hafen auszuladen.
(c) Sollte die Gefahr einer Epidemie, von Quarantäne, Eis, Arbeitsbehinderungen, Streiks, Aussperrungen bestehen, die sich an Bord bzw. an Land negativ auf das Be- oder Entladen auswirken und verhindern würden, dass das Schiff sicher und ohne Verzögerung aus dem Löschhafen auslaufen kann bzw. dem geregelten Löschen nachgehen und wieder auslaufen kann, dann ist der Kapitän berechtigt, das Fahrzeug am Verladehafen bzw. an einem anderen sicheren und zweckdienlichen Hafen auszuladen.
(d) Gemäß dieser Klausel gilt das Entladen eines Fahrzeugs, für das ein Konnossement ausgestellt worden ist, als Vertragserfüllung. Wenn in Zusammenhang mit der Ausübung des sich aus dieser Klausel ergebenden Rechts zusätzliche Kosten entstehen, so sind sie vom Befrachter zu begleichen, zusätzlich zu den Frachtkosten, zusammen mit der eventuellen Rückgabe der Fracht und einer angemessenen Vergütung für zusätzliche Dienste am Fahrzeug.
(e) Sofern angenommen wird, dass eine Situation eintreten könnte, wie sie in dieser Klausel beschrieben ist bzw. wenn das Schiff aus einem solchen Grund den Löschhafen nicht sicher und ohne Verspätung erreichen kann bzw. repariert werden muss, dann ist die Reederei berechtigt, den Vertrag vor Ausstellung des Konnossements zu annullieren. (f) Wenn möglich, ist der Befrachter entsprechend in Kenntnis zu setzen.
AUSNAHMEN UND IMMUNITÄT ALLER BEDIENSTETEN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN DER REEDEREI
20. Hiermit wird ausdrücklich vereinbart, dass kein Bediensteter bzw. Bevollmächtigter der Reederei (einschließlich zeitweise vom Reeder beauftragter unabhängiger Auftragnehmer) unter wie auch immer gelagerten Umständen dem Befrachter gegenüber haftbar ist bei direkt bzw. indirekt während seiner Arbeit bzw. in Verbindung damit aufgrund seines Verhaltens, Fahrlässigkeit oder Versäumnis entstehendem Verlust, Schaden bzw. Verzögerung und, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Hinblick auf die Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen dieser Klausel, einschließlich darin enthaltener Ausnahmen, Einschränkungen, Bedingungen und Freiheiten; und jedes Recht, Befreiung von der Haftung, Einspruch und Immunität, die Reederei betreffend bzw. zu denen sie hiermit berechtigt ist, gilt ebenso für jeden wie o.a. beschrieben agierenden Bediensteten bzw. Bevollmächtigten der Reederei und zu ihrem Schutz, und zum Zwecke all der vorstehenden Bestimmungen dieser Klausel ist die Reederei als die Bevollmächtigte bzw. Treuhänder all derer und für diejenigen zu betrachten, die von Zeit zu Zeit seine Bediensteten bzw. Bevollmächtigten sind (einschließlich der o.a. unabhängigen Auftragnehmer), und dieser Personenkreis ist in diesem Umfang als durch diesen Konnossement nachgewiesene Vertragspartei zu betrachten. Die Reederei ist berechtigt, vom Befrachter auf Verlangen Beträge zu verlangen, die der Befrachter bzw. sein Vertreter von Bediensteten bzw. Bevollmächtigten der Reederei für Verlust, Schaden bzw. Verzögerung o.ä. bekommen hat.
KÜHLTRANSPORTE
21. Kühltransportmittel müssen den Vorschriften des Ministerium für Meeres- und Inselpolitik entsprechen, die untersagen, dass Fahrzeuge an Bord ihre eigene Energiequelle zur Stromerzeugung verwenden. Auf Ersuchen des Befrachters bei der Buchung und vorausgesetzt, es stehen Steckdosen zur Verfügung, kann der Kapitän den Anschluss an die Stromversorgung des Schiffes gewähren, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist mit einem Trennschalter mit Alarmauslösung bei abnormaler Unterbrechung des Leistungsschalters ausgestattet. Der Befrachter ist verantwortlich gegenüber dem Schiff und gegenüber Dritten, wobei die Reederei und das Schiff im Fall von jeglicher mangelnder bzw. vorübergehend unzureichender Stromversorgung bzw. Stromschwankungen oder Versagen des Generators bzw. der Energieversorgung des Schiffes von jeglicher Haftung ausgeschlossen sind, selbst wenn dies dem Personal zuzuschreiben sein sollte. Die Energieversorgung wird unterbrochen, falls der Motor des Kühlwagens während des Betriebs Funken erzeugt. Falls das Kühltransportmittel eine eigene Energiequelle an Bord betreibt, wird dieser Betrieb unmittelbar beendet.
AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN DER VERANTWORTUNG DER REEDEREI
22. Unter keinen Umständen übernimmt die Reederei die Verantwortung für Schäden aufgrund von verzögertem Auslaufen bzw. Nichtauslaufen des Schiffes. Sie haftet nicht für Verlust bzw. Schaden oder das Verschwinden von Gegenständen aus dem Fahrzeug, dessen Ladung oder anderer darin befindlicher Gegenstände, sofern dies vor oder während des Verladens, der Beförderung oder des Entladens passiert – einerlei aus welchem Grund, selbst dann nicht, wenn dieser in der Verantwortlichkeit ihrer Bevollmächtigten, Angestellten oder Bediensteten zu suchen ist.
23. Es obliegt dem Ermessen des Kapitäns, Passagiere und Ladung an einem anderen Hafen, der nicht der Bestimmungshafen ist, auszuladen, falls die das Schiff oder die überfahrt betreffenden Umstände diesen Schritt erfordern sollten. In diesem Fall – und sollten Entfernung und Zeitraum kürzer sein, als laut Fahrplan vorgesehen – so erstattet die Reederei auf Anfrage die anteilige Differenz der Frachtkosten und befreit sich damit von etwaigen Entschädigungsansprüchen.
24. Befrachter und/oder Fahrer erklären, dass das Fahrzeug keine entflammbaren, explosiven, korrodierenden oder andere gefährliche und/oder unsicher verstaute Güter transportiert.
25. Befrachter und/oder Fahrer sind verpflichtet, dem Kapitän und/oder dem Reedereivertreter vor der Verladung Meldung zu machen, wenn sie gefährliche Güter in ihrem Fahrzeug transportieren, z.B. entflammbare, explosionsfähige oder andere, lt. IMO als gefährlich eingestufte Güter. Gleichzeitig sind Dokumente vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Fahrer befugt ist, solche gefährlichen Güter in dem Fahrzeug zu transportieren. Genehmigt die Reederei, Kapitän oder Reedereivertreter die Beförderung des mit gefährlichen Gütern beladenen Fahrzeugs, dann ist es an einem angemessenen Platz auf dem Schiff abzustellen. Die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt den Vorschriften des Ministerium für Meeres- und Inselpolitik und/oder denen des Ministerium für Infrastruktur und Verkehr. Wenn solche gefährlichen Güter mit Wissen und Genehmigung des Kapitäns an Bord sind, dann ist der Kapitän jederzeit berechtigt, sie auszuladen und/oder zu vernichten, wenn von ihnen eine Gefahr für das Schiff und/oder die Ladung ausgeht, ohne dass daraus eine Verantwortung des Schiffes, der Reederei, ihrer Bediensteten und Bevollmächtigten abgeleitet werden könnte, es sei denn, es geschieht eine Große Havarie.
26. Dir Reederei hat keine Kenntnis von Beschreibung, Art und Wert der im Fahrzeug geladenen Güter.
GROSSE HAVARI
27. Die York Antwerpen-Vorschriften von 1974 gelten im Fall einer großen Havarie. Vor Annahme der Güter hat der Empfänger die "Lloyd Average Bond" zu unterzeichnen und eine von der Reederei bestimmte Einlage als Sicherheit zu leisten. Die gemäß Artikel 22 des Vorgenannten geleistete Einlage wird auf das gemeinsame Konto der Reederei und des Schadensregulierers einer von Reederei und Schadensregulierer gewählten Bank eingezahlt. Ein oder mehrere vom Reeder genannte Schadensregulierer behandeln die Schadensregulierung in Athen, Griechenland basierend auf gegenseitigem Einvernehmen.
GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
28. Im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten wird vereinbart, dass allein das Gericht von Piräus, Griechenland zuständig sein soll.